Disqualifikation
Die Veranstaltung wird nach den Richtlinien des DLV und nach den Vorgaben des Veranstalters ausgerichtet. Eine Verletzung dieser führt unweigerlich zu einer Disqualifikation.
Verbote:
- Untersagt sind Äußerungen und/oder Gesten, welche nach Art oder Inhalt objektiv geeignet sind, Dritte zu diffamieren, insbesondere aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung oder Abstammung bzw. ethnischer Herkunft; dies beinhaltet insbesondere das Verbot, rassistische, fremdenfeindliche, gewaltverherrlichende, diskriminierendes sowie verfassungs- oder demokratiefeindliche Bekundungen zu verbreiten.
- Verboten ist im räumlichen Geltungsbereich ein äußeres Erscheinungsbild, das nach objektiver Auffassung eine rassistische, fremdenfeindliche, gewaltverherrlichende, diskriminierende, demokratie- und/oder verfassungsfeindliche Einstellung dokumentiert. Zum äußeren Erscheinungsbild zählen insbesondere Kleidung (z.B. von „Thor Steinar”), sichtbare Tattoos und Schmuckstücke, welche rassistische, fremdenfeindliche, gewaltverherrlichende, diskriminierende Inhalte aufweisen.
Disqualifikationsgründe sind insbesondere:
- Start ohne Startnummer
- Start ohne für den Wettbewerb gültige Startnummer
- Start mit mehr als einer Startnummer
- Bei Wettbewerben mit elektronische Zeitmessung Start ohne den Zeitmesstransponder (in der Regel befindet sich dieser an der Startnummer)
- Bei Wettbewerben mit elektronische Zeitmessung Manipulation des Zeitmesstransponders (in der Regel befindet sich dieser an der Startnummer)
- Bei Wettbewerben mit elektronische Zeitmessung Start mit mehr als einem Zeitmesstransponder (in der Regel befindet sich dieser an der Startnummer)
- Unkenntlichmachung, Abdecken oder Entfernen der Sponsorenlogos etc. an der Startnummer
- Weitergabe der Startnummer an andere Personen (Ausnahme: Staffelteilnehmer)
- Bei Wettbewerben mit elektronische Zeitmessung Weitergabe der Zeitmesstransponders (in der Regel befindet sich dieser an der Startnummer) an andere Personen (Ausnahme: Staffelteilnehmer)
- Verlassen und/oder Abkürzen der Strecke
- Mitführen eines Lauf-Kinderwagens o. ä.
- Mitführen von Tiere
- Mitführen bzw. Nutzen von sonstigen technischen Hilfsmitteln
- Begleiten lassen auf Fortbewegungsmitteln wie Fahrrädern, Inline-Skates etc.
- Einnahme von verbotenen leistungssteigernden Substanzen (Doping)
- Verstöße gegen die sportlichen Regeln des DLV bzw. der IAAF
- Das Tragen von Kopfhörern ist laut IAAF untersagt!
Bremen, 23. Juni 2020